Berlin: Mindestabstand für Wettbüros bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) beziehungsweise zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen. Das berichtet das OVG in einer Pressemitteilung.

Eilanträge zurückgewiesen

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Wettvermittler zu beantragen. Wegen der zuvor bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Jetzt aber hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstalterinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser Wettvermittlungsstellen untersagt, solche Wetten zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Schließung der Vermittlungsstellen gerichteten Eilanträge der Veranstalterinnen und Wettvermittler jeweils zurückgewiesen.

„Keine unions- oder verfassungsrechtliche Bedenken“

Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das OVG unter anderem ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und den Mindestabstand. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisher nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstellen hätten die Betreiber beziehungsweise Veranstalter nicht bilden können. Schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages hätten sie jederzeit mit einer Änderung beziehungsweise Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Eines der strengsten Gesetze

Das Land Berlin hat eines der strengsten Ausführungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag bundesweit. Im Interview mit games & business sagte der Rechtsexperte RA Guido Bongers dazu im vergangenen September: „Die gesetzliche Regelung in Berlin geht vollständig an der Wirklichkeit vorbei und führt auch die Ziele des Staatsvertrages, nämlich insbesondere die Bekämpfung des Schwarzmarktes, ad absurdum. Die Regelungen und auch die Auswirkungen sind einmalig in Deutschland. Hintergrund ist, dass das Berliner Ausführungsgesetz nicht nur Abstände zu Jugendeinrichtungen und zu anderen Wettbüros vorsieht, sondern auch zu Spielhallen, Spielbanken und zu Buchmachergeschäften sowie zu Kinder-und Jugendeinrichtungen. Die Berliner Behörde hat in einem gerichtlichen Eilverfahren selbst bestätigt, dass sich unter diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen ca. 180 von ca. 200 Wettvermittlungsstellen in Berlin in einem Abstandskonflikt befinden. So kann das Ziel des Staatsvertrages, die Bekämpfung des Schwarzmarktes, natürlich nicht erreicht werden. Denn der stationäre Markt wird damit schlicht kaputt gemacht.“

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