VG Darmstadt stoppt Restriktionen im Wettprogramm

Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat einen Hängebeschluss erlassen, der es Sportwettenanbietern ermöglicht, ihr Wettprogramm in seiner jetzigen Form weiterhin beizubehalten. Der Hängebeschluss liegt games & business vor.

Hintergrund: Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 des neuen Glücksspielstaatsvertrags dürfen Sportwetten nur angeboten werden, nachdem die zuständige Behörde sie nach Art und Zuschnitt erlaubt hat. Das Glücksspielkollegium der Länder, das noch bis Ende dieses Jahres das finale Wort in vielen wichtigen Fragen der Glücksspielregulierung hat, hat kürzlich über die für Sportwetten zuständige Behörde, das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt, eine Liste erlaubter Wetten veröffentlicht. Diese Liste ist aus Sicht der Sportwettenbranche sehr restriktiv ausgefallen.

Durch zwei Änderungsbescheide wurden die Inhaber einer Sportwettenerlaubnis aufgefordert, ihr Angebot an die Liste anzupassen. Zudem ordnete das RP sofortige Vollziehung an. Gegen die Änderungsbescheide erhoben Anbieter Klage – sowohl in der Hauptsache als auch im Eilverfahren. Durch einen sogenannten Hängebeschluss des VG haben die Anbieter fürs Erste Recht bekommen: Dem RP wird aufgegeben, bis zur erstinstanzlichen Eilantrag-Entscheidung von der Vollziehung der Änderungsbescheide abzusehen. Das heißt: Die Anbieter dürfen ihr aktuelles Wettprogramm beibehalten. Bei einem Hängebeschluss handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung in einem Eilverfahren.

In der Argumentation der Richter heißt es: „Schwere Nachteile drohen, weil die Antragstellerin einen erheblichen Teil ihres bislang legalen bzw. geduldeten Wettangebotes mit sofortiger Wirkung einstellen müsste, was einen signifikanten Umsatzverlust zur Folge hätte.“

Die Richter weiter: „Ferner ist zu befürchten, dass Kunden, die weiterhin auf Sportereignisse wetten möchten, die auf den im Internet veröffentlichen Listen des Regierungspräsidiums nicht zu finden sind, in den Grau- bzw. Schwarzmarkt abwandern, was mit den Zielen des Gesetzgebers, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen entgegenzuwirken (§ 1 Nr. 2 GlüStV), in Konflikt geraten würde.“

Der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) kritisiert gegenüber games & business die Liste der erlaubten Wetten als „rechtlich problematisch“: „Das Wettprogramm entspricht […] nicht dem ursprünglichen Vorschlag aus Hessen, der ein wesentlich breiteres und ebenso reguliertes Angebot ermöglicht hätte. Aktuell sind wir durch die nicht immer nachvollziehbaren Entscheidungen des Glücksspielkollegiums gebunden. Eine abgeschlossene Liste, nach dem Motto ,nur das ist erlaubt‘, entspricht übrigens derselben gerichtlich gestoppten Logik der rein quantitativen Begrenzung von Wettanbietern. Hat schon damals nicht funktioniert. Deshalb war uns auch klar, dass so eine Wetten-Liste rechtlich problematisch sein würde, weil sie nachvollziehbare Wettbewerbsnachteile für Anbieter mit sich brächte. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht Darmstadt diese Regelung jetzt erst einmal gestoppt.“

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