Symposium Hohenheim: „Gute Forschung nützt allen“

Seit 20 Jahren besteht die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim. Dieses Jubiläum bot den Rahmen für das 21. Symposium Glücksspiel der Universität am 12. und 13. März 2024. Neben den zahlreichen Glückwünschen standen wissenschaftliche Vorträge und Diskussionen rund um die Glücksspielforschung ebenso auf dem Programm wie die Betrachtung aktuell relevanter Themen, wie etwa die Diskussion um die Paragraphen 284 bis 287.

„Länderübergreifende Strategie unersetzlich“

Prof. Dr. Rüdiger Wulf von der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen betonte die Bedeutung der Glücksspielforschung: „Gute Glücksspielforschung nützt allen.“ Politik, Verwaltung und Markt könnten von wissenschaftlichen Erkenntnissen gleichermaßen profitierten. Gleichzeitig übte Wulf deutliche Kritik an der aktuellen Lage rund um die deutsche Glücksspielforschung: „Gute Forschung muss auskömmlich finanziert werden. Und das ist aktuell nicht der Fall.“ Dr. Anke Quack vom Kompetenzzentrum Spielerschutz & Prävention der Universitätsmedizin Mainz schloss sich der Kritik an. Die mangelnde Finanzierung sei die aktuelle Misere der Glücksspielforschung. „Forschung muss langfristig planbar sein“, lautete ihr Fazit. Auch der Gastgeber Dr. Steffen Otterbach betonte die enorme gesellschaftliche Bedeutung guter Wissenschaft und wünschte sich eine bessere Unterstützung von „High-Risk-Foschung“. Eine andere Perspektive auf das Thema bot Dr. Raffaeello Rossi von der Universität Bristol. Er berichtete vom britischen System, in dem zentrale Stellen wie „GamblingAware“ Gelder verwalten und auf Projekte für Spielerschutz und Forschung aufteilen. Dadurch sei die Finanzierung sichergestellt. Quack wünscht sich ein ähnliches Vorgehen für Deutschland: „Eine länderübergreifende Strategie ist eigentlich unersetzlich.“

Vorgeschobenes Argument

Eine Praxisperspektive auf die potenzielle Abschaffung der Straftatbestände nach den Paragraphen 284 bis 274 stellte Staatsanwalt Dr. Johannes Wolber von der Staatsanwaltschaft Heilbronn heraus. „Um die Regulierung glaubwürdig zu machen, braucht es das Strafrecht“, betonte er. Unter anderem die Androhung einer Freiheitsstrafe sei dringend notwendig. Außerdem wies er darauf hin, dass der Straftatbestand des Betrugs für Glücksspieldelikte keine Anwendung fände, da er in der Praxis nicht nachgewiesen werden könne. Daher sei der Verweis auf diesen Straftatbestand in dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums ein vorgeschobenes Argument.

In Hohenheim wurde noch über viele andere Aspekte des Glücksspiel diskutiert und auch ein Blick über den Tellerrand gewagt. Einen ausführlichen Bericht zu dem Thema finden Sie in unserer April-Ausgabe. Noch kein Abonnent? Hier gehts zum kostenlosen Probe-Abo.