Sportwetten und Spielhalle: Trennungsgebot mit Landesverfassung BaWü vereinbar

Sportwetten dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden. Das hat der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof entschieden. Mit dem Urteil hat das Gericht zwei Klagen von Wettbüros abgewiesen. Das glücksspielrechtliche Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV sei mit der Landesverfassung vereinbar, so die Begründung. Es stehe in Gestalt seiner einschränkenden Auslegung durch die Verwaltungsgerichte in Einklang mit der Berufsfreiheit, dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Garantie effektiven Rechtsschutzes, urteilten die Richter.

Bekämpfung der Glücksspielsucht wichtiges Gemeinwohl

Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen sei gerechtfertigt, heißt es in der Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs. Denn die Bekämpfung der Glücksspielsucht stelle ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar. Wenn sich Spielhallen und Sportwetten-Anbieter nicht in einem Haus befinden, sei der Wechsel von der einen zur anderen Spielstätte mit einem höheren Aufwand verbunden als bei Betrieben im gleichen Gebäude. Es liege auf der Hand, so die Begründung, dass Spieler nach Beendigung des Spielens in der einen Stätte von einem Wechsel in die andere Stätte abgehalten werden sollen und deshalb eine Vermischung oder Häufung verschiedener Glücksspielangebote an einem Ort verhindert werden soll. Die damit verbundenen Belastungen der Wettvermittler stünden nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung.

Auch was das Trennungsgebot anbetrifft, bewege sich der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts „im Rahmen des ihm eröffneten Regelungsspielraums“. Zwar liege eine Ungleichbehandlung verschiedener Wettanbieter vor. Diese bestehe darin, dass solche Näheverhältnisse zwischen Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen andererseits erfasst werden, die innerhalb eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes liegen. Und alle übrigen räumlichen Näheverhältnisse (z. B. in benachbarten oder gegenüberliegenden Gebäuden) würden nicht einbezogen. Diese Ungleichbehandlung führe jedoch nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Und auch die Rechtsschutzgarantie ist dem Urteil zufolge nicht verletzt. Hierzu heißt es, dass die Auffassung, dass die Fachgerichte im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes gehalten sind, bei der Überprüfung der Anwendung des Trennungsgebots einzubeziehen, ob eine Spielhallenerlaubnis rechtmäßig oder bestandskräftig ist, nicht durchgreife. Die gesetzgeberische Entscheidung für einen Vorrang behördlich erlaubter Spielhallen bedinge nicht zwingend, den Vorschriften über die Erteilung entsprechender Erlaubnisse eine drittschützende Wirkung zugunsten verdrängter Wettvermittler beizumessen, die Anlass zu einer Inzidentprüfung geben könnte.

Sportwetten-Anbieter aus Karlsruhe und Rastatt hatten gegen zuvor vom Regierungspräsidium ausgesprochene Betriebsuntersagungen per Verfassungsbeschwerden geklagt. In beiden Fällen befanden sich die Wettbüros unter einem Dach mit Spielhallen. Hier geht es zum Urteil.

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