Meyer Rechtsanwälte: Erfolg gegen Schließungsverfügung

Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 8. November 2022 (Az. 5 E 1248/22 Ge) entschieden, dass die Schließungsverfügung für eine Spielhalle unzulässig ist. Das meldet die Rechtsanwaltskanzlei Meyer Rechtsanwälte, die das Eilverfahren geführt hat. Dem Eilantrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm gegenüber unter Zwangsgeldandrohung ergangene Betriebsuntersagungs- und -schließungsverfügung sei vollumfänglich stattgegeben worden.

Die Stadt Gera hatte nach vorheriger Anhörung des Antragstellers den Betrieb seiner Spielhalle wegen Unterschreitung des Abstandsgebots untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Umkreis von 500 Metern der Spielhalle des Antragsstellers befinden sich zwei weitere Spielhallen. Darüber hinaus sollte die Halle innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids unter Androhung von Zwangsgeld geschlossen werden. Widerspruch und Eilantrag des Spielhallenbetreibers waren erfolgreich.

Fehlerhaftes Ermessen, fehlende Auswahlentscheidung, zu kurze Abwicklungsfrist

RA Hendrik Meyer (Foto) ist Justiziar des Verbands der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland und erläutert die Entscheidung. Demnach hat die Behörde nach Ansicht des Gerichts ihr eingeräumtes Ermessen bezüglich der Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen fehlerhaft ausgeübt bzw. gar nicht ausgeübt (Ermessenunterschreitung). Die von der Behörde bemessene Fristsetzung von einer Woche sei zudem rechtswidrig gewesen. Darüber hinaus stehe dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen, dass er bislang nicht im Wege der Drittanfechtung gegen die seinen Konkurrenten erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vorgegangen ist. Dies sei bislang von unterschiedlichsten Gerichten differenziert gesehen worden, so Meyer.

Meyer führt weiter aus: „Bezeichnend für dieses Verfahren ist, dass die konkurrierenden Spielhallenbetreiber jeweils eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt bekommen haben und der Antragsteller darüber nicht informiert wurde, sodass ihm noch eine einjährige Rechtsbehelfsfrist verbleibt. Aus der Entscheidung folgt, dass die Behörde ein erneutes Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers hätte durchführen müssen.“

Wenn mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 m nicht einhalten und die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, brauche es ein Auswahlverfahren, das chancengleich ausgestaltetet ist und verfassungsrechtlichen Anordnungen genügt. Meyer: „Das hat die Behörde nicht getan. Auch die einwöchige Fristsetzung zur Schließung der Spielhalle war von der Behörde zu kurz bemessen.“ Sie habe dem Antragsteller für die Zeit nach Klärung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Abwicklung seines Betriebs keine angemessene Frist eingeräumt.