Gaming & Gambling-Kongress: „Eine Brücke schlagen“

„Wir möchten eine Brücke schlagen zwischen Gaming und Gambling. Denn das sind heute keine getrennten Welten mehr“, skizzierte Prof. Thomas Dünchheim (l.) die Stoßrichtung des ersten Düsseldorfer Gaming & Gambling-Kongresses am 16. Mai. Dünchheim ist Partner der internationalen Sozietät Hogan Lovells, die gemeinsam mit der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht die Veranstaltung organisiert hat. Vor dem Hintergrund des eigenen Anspruchs, beide Bereiche als ineinandergreifende Phänomene zu betrachten, unterteilte sich die Veranstaltung in drei Blöcke mit Schnittmengen: Der erste Block beleuchtete die Frage der Werbung unter dem Regulierungsregime des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Im zweiten Block wurden neue Geschäftsmodelle im Online-Gaming diskutiert und im dritten der Grenzbereich zwischen Gaming und Gambling genauer versucht zu bestimmen.

Werbung „heißestes Thema“

„Die Werbung ist vielleicht das heißeste Thema in der Glücksspieldiskussion überhaupt“, leitete Dünchheim den ersten Block des Gaming & Gambling-Kongresses ein. Grund dafür sei die „schwierige Gratwanderung“ zwischen der Notwendigkeit von Werbung, um die Kanalisierungsziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen, und der Begrenzung derselben, um Glücksspielsucht vorzubeugen. Andreas Schumacher (r.), zuständig für die Glücksspielaufsicht im Innenministerium von Rheinland-Pfalz und langjähriges Mitglied im Glücksspielkollegium der Länder, erinnerte daran, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag keine „Expansion des Angebots“ beabsichtigt habe. Vielmehr sollten vormals verbotenen Online-Spielformen wie virtuelle Automatenspiele aufgrund eines Vollzugsdefizits der „Stempel der Legalisierung“ aufgedrückt werden. „Das war auch der Sound, den wir zugrunde gelegt haben, als wir die Nebenbestimmungen zur Werbung erarbeitet haben“, erläuterte Schumacher den roten Faden, der aus Sicht des Gesetzgebers die allgemeine Ebene des Staatsvertrags mit den Unterebenen, in diesem Fall mit der Werbung, verknüpft. Hintergrund ist hier, dass die generellen Regeln zur Werbung in Paragraf 5 des neuen Staatsvertrags festgehalten sind, gleichzeitig aber auch bindende Nebenbestimmungen für Werbung existieren, die Teil der Erlaubnis der legalen Glücksspielanbieter sind. Auch diese Nebenbestimmungen können „Rechtsgrundlage für ein Verbot sein“, wie Schumacher ausführte.

Kein „Mehr an Werbung“

Eingedenk der Intention des Gesetzgebers, keine Expansion des Glücksspielangebots zuzulassen, beantwortete Schumacher die Frage, ob unter der neuen Regulierung jetzt ein „Mehr an Werbung“ erlaubt sei, mit einem klaren „nein“. Bestätigt sieht sich Schumacher in diesem Zusammenhang durch eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (OVG), die die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen zur Werbung bestätigt. „Das Gericht hat festgehalten, dass nicht für jede Art des zulässigen Glücksspiels auch Werbung gemacht werden soll.“ Skeptisch betrachtet Schumacher vor diesem Hintergrund Forderungen aus der Glücksspielbranche, durch einen größeren Spielraum für Werbung das Kanalisierungsziel zu erreichen: „Es ist ein falsches Signal, die Werbung für legale Anbieter hochzufahren, um gegen den illegalen Markt vorzugehen.“ Aber auch allgemeinen Verbotsforderungen erteilt er eine Absage: „Werbung muss es in diesem Bereich geben, das ist gar keine Frage.“

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