Nebenbestimmungen zur Werbung rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) hat die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen zur Werbung bestätigt, die in den Erlaubnissen zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen verankert sind. Das berichtet die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), die gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle Beschwerde eingelegt hatte.

„Verbot ist erforderlich“

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das OVG nach Darstellung der GGL das Verbot von Affiliate-Marketing, das in den Nebenbestimmungen geregelt ist, bei gleichzeitiger Verlinkung auf unerlaubtes Glücksspiel bekräftigt. Damit stärke das Gericht das Vorgehen der GGL gegen Anbieter von Glücksspielen im Internet, die nach Erhalt der staatlichen Glücksspiel-Erlaubnis bewusst auf Webseiten für ein Angebot werben, auf denen auch für illegale Angebote geworben wird. Das OVG habe festgestellt, dass es sich bei Affiliates, die auf Internetseiten unerlaubte Glücksspiele verlinken, um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies sei mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar. Demnach sei das Verbot erforderlich, um keinen Eindruck von Gleichrangigkeit des erlaubten neben dem unerlaubten Glücksspiel entstehen zu lassen. Das Gericht entlasse die Anbieter nicht aus der Verantwortung, sicherzustellen, dass Affiliates nur für erlaubtes Glücksspiel werben.

Hinweispflichten bestätigt

Ferner habe das OVG die Hinweispflicht auf die „White List“ und die Hinweispflichten auf Suchtrisiken des beworbenen Glücksspiels bestätigt. Das Verbot von Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele hielt nach Angaben der GGL der gerichtlichen Überprüfung ebenso stand wie die Nebenbestimmung, nach welcher bei Werbung mit Boni und Rabatten der Kreis der Begünstigten, Anlass und Dauer der Aktion sowie die Höhe der Vergünstigung eindeutig hervorgehen müssen.

Weiterhin habe das OVG entschieden, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Erlaubnissen die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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