Erstattung von Sportwettverlusten weiter Thema am BGH

Am Bundesgerichtshof (BGH) wird am 2. Mai 2024 über die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten verhandelt. Laut BGH geht es konkret darum, ob ein Veranstalter von Sportwetten mit Sitz in Österreich, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Kläger fordert die Rückzahlung von knapp 12.000 Euro mit Zinsen.

Der Kläger nahm im Jahr 2018 an Sportwetten des beklagten Sportwettveranstalter teil. In diesem Zeitraum verfügte dieser nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Er hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag des Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, dem Beklagten die Konzession zu erteilen. Dies erfolgte im Jahr 2021. Die Klägerseite argumentiert, dass die Sportwetten zum Zeitpunkt der Wettteilnahme des Klägers unzulässig und die Wettverträge unwirksam gewesen seien.

Weitere Fälle mit Bezug auf GlüStV 2012

Der BGH verweist in der Ankündigung des Termins auf zwei Verfahren an selbigem Gericht, die zuvor ausgesetzt worden waren. Das eine (Aktenzeichen I ZR 53/23) unterscheidet sich demnach maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, und nicht Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte. Im anderen Verfahren (Aktenzeichen I ZR 90/23), bei dem es – wie auch bei der für Mai angesetzten Verhandlungssache – um die Erstattung von Sportwettverlusten ging, wurde der für den 7. März 2024 anberaumte Verhandlungstermin wegen Vergleichsverhandlungen aufgehoben.

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