Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind (Az. XI B 9/22). Dies meldet der BFH in einer Pressemitteilung.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. games & business hatte berichtet, dass diese Entscheidung in der Glücksspielbranche hohe Wellen geschlagen hat. „Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sogenannter terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sogenannter virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei“, heißt es vom BFH.

Virtuelle Automatenspiele sind umsatzsteuerfrei

Dieser Auffassung hat sich der BFH nicht angeschlossen. Er hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30. Juni 2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u.ä. oder um Online-Umsätze (sogenannte virtuelle Automatenspiele) handelte. Mit der veränderten gesetzlichen Grundlage vom 1. Juli 2021 unterliegen virtuelle Automatenspiele der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie seien deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen seien hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie falle keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. „Hintergrund der Änderung war u.a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z.B. in Spielhallen)“, heißt es vom BFH.

Ungleichbehandlung ist zulässig

Mit seinem Beschluss hat der BFH klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) nicht vergleichbar. Wären sie vergleichbar, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

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