Werberegeln unter der Lupe

Mit der Regulierung neuer Online-Glücksspielformen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 mussten für diese Angebote auch neue Werberegeln geschaffen werden. Die Hauptregeln für Glücksspielwerbung sind in § 5 Glücksspielstaatsvertrag verankert. Verbindlich sind für die Anbieter darüber hinaus aber auch die Nebenbestimmungen ihrer Glücksspiel-Lizenzen, etwa für virtuelle Automatenspiele oder Sportwetten. Einen Überblick über diese Regeln und gleichzeitig einen Ausblick auf die künftigen Entwicklungen ermöglichte am 9. November ein Online-Seminar des Deutschen Online Casinoverbands (DOCV) in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Melchers.

Werbung erfüllt Kanalisierungszweck

„Die Regulierung der Werbung ist sehr strikt“, eröffnete RAin Michelle Chelsea Hembury (Melchers, Foto M.) ihren Vortrag. Möglicherweise zu strikt, um ihre gesetzlich vorgesehene Funktion zu erfüllen: „Werbung informiert die Kunden über legale Angebote und hilft in Zusammenhang mit einem klaren und kohärenten rechtlichen Rahmen, das Kanalisierungsziel des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen, sprich Kunden an den legalen Markt zu binden.“ Das gilt nach Darstellung von Hembury in besonderem Maße für den Online-Markt: „Im Gegensatz zu stationären Glücksspielangeboten, die den Kunden schon durch ihre Präsenz im Stadtbild ins Auge fallen, sind Online-Unternehmen zwingend auf Werbung angewiesen, um auf ihre Existenz aufmerksam zu machen.“

Influencer-Marketing und Embargozeit

Besonders zwei Werberegeln waren und sind bis heute Gegenstand kontroverser Diskussionen. Da ist zunächst das in den Nebenbestimmungen geregelte Verbot von Influencer-Marketing für virtuelle Automatenspiele, das Hembury zufolge auf die Sorge des Regulierers nach einer zu großen „Eigenständigkeit“ und damit auch einer zu geringen „Kontrollierbarkeit“ der Influencer zurückgeht. „Das sehen wir nicht so. Das Geschäftsverhältnis zwischen Influencer und Glücksspielanbieter kann detailliert vertraglich geregelt werden. Zudem kann die Zielgruppe von Influencern eingeschränkt werden.“ Die zweite Werberegel, die immer wieder im Fokus steht, betrifft die im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Embargozeit für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele. Täglich zwischen 6 und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für diese Spielformen erfolgen. „Wir fürchten, dass diese Regel das Kanalisierungsziel ad absurdum führt: Durch diese Regel tritt der legale Markt in der riesigen Lücke zwischen 6 und 21 Uhr nicht in Erscheinung.“

Schutz gefährdeter Zielgruppen

Trotz aller Kritik sind manche Werberegeln aus Sicht der Melchers-Anwälte durchaus „sinnvoll und nachvollziehbar“ (Hembury). Einen detaillierten Überblick über alle Regeln lieferte RA Dr. Holger Jakob (Melchers, r.). So erklärte er zum Beispiel, dass Glücksspielwerbung nicht „übermäßig“ sein und sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten dürfe. Glücksspiel solle auch nicht als ein Gut des täglichen Lebens dargestellt werden.

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Fotos Hembury und Jakob: © Melchers