Wer darf wann, wie, wo, wofür werben?

Offene Fragen der Werberegulierung lassen sich laut Dr. Jörg Ukrow (Foto) folgendermaßen zusammenfassen: Wer darf wann, wie, wo, wofür werben? Ukrow ist stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt Saarland. Er stellte auf dem Symposium Glücksspiel der Universität Hohenheim die Werbevorschriften unter dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 vor.

Ein Paradigmenwechsel

Relevante Rechtsquellen für die Beantwortung dieser Frage fänden sich in § 5 GlüStV 2021, aber auch in weiteren föderalen Vorgaben staatsvertraglicher Art, wie dem Medienstaatsvertrag (MStV) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). „Mit dem GlüStV 2021 wurde in Bezug auf die Glücksspielwerbung ein Paradigmenwechsel vollzogen: An die Stelle eines grundsätzlichen Werbeverbots für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (mit einer begrenzten Öffnung fernsehwerblicher Möglichkeiten in Bezug auf Lotterien, Sport- und Pferdewetten) ist eine grundsätzliche Werbemöglichkeit für öffentliches Glücksspiel getreten“, betonte Ukrow.

Beim Umgang mit Glücksspielwerbung seien die Interessen der Veranstalter bzw. Vermittler von Glücksspielen sowie die Interessen der Werbeträger (TV, Hörfunk etc.) genauso zu beachten wie die Interessen der Verbraucher. Der Gesetzgeber sehe vor, Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen.

Bei den neuen Werberichtlinien würden sich eine Reihe von Fragen stellen, so Ukrow: Wie kann eine fortdauernde werbliche Schieflage zu Lasten legaler und legalisierungswilliger Anbieter vermieden werden? Werbung dürfe sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Was aber, so Ukrow, sei mit Werbung, die mit der Darstellung von Idolen für Minderjährige ausgelegt sei?

Evaluierung notwendig

Weitere Fragen werfen sich laut Ukrow auf, die nach einer Evaluierung der Werbevorschriften verlangen:

– Wie geht man mit Sponsoring und sonstigen Formen kommerzieller Kommunikation um, die werbliche Effekte im zeitlichen Bereich von Werbeverboten entfalten? Wie wird zum Beispiel mit Dachmarkenwerbung, mit Banden- und Trikotwerbung umgegangen?
– Wie geht man mit neuen Werbeformen um, z.B. unter Einbeziehung von VR?
– Wie geht man mit neuen Werbeakteuren um, z.B. Anbieter von Suchmaschinen, Benutzeroberflächen und Plattformen?
– Wie geht man mit alternativen Regulierungsansätzen um wie Selbstregulierung, Ko-Regulierung?
– Wie geht man mit Binnenmarkt-Relevanz von Glücksspielregulierung um?

Ein weiterer Kritikpunkt Ukrows: Der Medienstaatsvertrag sei parallel zum GlüStV entwickelt worden, „doch man habe dabei leider keinen Blick über den Tellerrand geworfen“.

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