Vorschriften zum Energiesparen: Was Betriebe wissen müssen

Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen mit kurz- und mittelfristigen Maßnahmen zum Energiesparen im Gebäudebereich beschlossen, um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Sie sehen verbindliche Einsparmaßnahmen vor, richten sich insbesondere an Gebäudeeigentümer und Unternehmen und gelten in Teilen bereits ab 1. September 2022. Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) informiert insbesondere über die Maßnahmen, die Unternehmen betreffen.

Vorgaben für beleuchtete Werbeanlagen

Die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) tritt zum 1. September 2022 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2023 befristet. Unternehmen werden danach insbesondere mit Regelungen zu Leuchtreklamen und Ladentüren zum Energiesparen verpflichtet. Der BA bezeichnet die in § 11 der Verordnung festgelegte Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen als einschneidendste Maßnahme. „Danach ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen zwischen 22 und 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“

Öffnungszeiten für Nutzungseinschränkung irrelevant

BA-Justiziar Stephan Burger erklärt: „Der Begriff der Werbeanlagen wird im Baurecht der Länder definiert. In der Masse der Länder versteht man hierunter ‚ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen“. Das Beleuchtungsverbot für Werbeanlagen gelte auch unabhängig von den jeweiligen Öffnungszeiten.

Rechtlich absichern

Der Verband geht davon aus, dass insbesondere das Beleuchtungsverbot rechtlich umstritten ist. Der BA empfiehlt Automatenunternehmen zu prüfen, ob entsprechende Werbeanlagen in Betrieb sind. „Wir vertreten hier neben anderen Institutionen (wie etwa dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag DIHK) die Auffassung, dass Schaufenster nicht unter dem Begriff der Werbeanlage gefasst werden können. Falls Werbeanlagen vorhanden sind, können diese dann weiterbetrieben werden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Wir empfehlen Ihnen hier, sich mit Ihrem Rechtsbeistand und ggf. mit Ihrer Kommune abzustimmen, um Bußgelder von vornherein auszuschließen.“

Es darf, muss aber nicht weniger geheizt werden

Die Verordnung ermöglicht Unternehmen außerdem weniger zu heizen, indem sie die für öffentliche Gebäude festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als neue Mindesttemperaturwerte für Arbeitsräume vorschreibt. Diese betragen je nach Schwere der Arbeit 12 bis 19 Grad Celsius. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorgesehen ist, so der BA. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen, müssen dies jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen seien also auch 19 statt wie bisher 20 Grad Celsius zulässig, so Burger. Dies gelte natürlich nur so lange, wie die Verordnung in Kraft ist. Der BA verweist in diesem Kontext auf die DIHK-Veröffentlichung „Kurzfristige Energiesparmaßnahmen: Was Betriebe wissen müssen“, die sukzessive ergänzt wird.

Vorgaben für öffentliche Gebäude und Privathaushalte

Die EnSikuMaV enthält darüber hinaus verbindliche Maßnahmen zum Energiesparen für Nichtwohngebäude (etwa Verwaltungsgebäude). Dazu zählen das Nichtbeheizen von Gemeinschaftsflächen, neue Höchsttemperaturwerte für Arbeitsräume oder in bestimmten Fällen die Abschaltung von dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen (z. B. Durchlauferhitzer) sowie Einschränkungen der Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler. Private Haushalte betrifft etwa ein Nutzungsverbot bestimmter Heizungsarten für private Pools. Und für Gas- und Wärmelieferanten gelten erweiterte Informationspflichten.

Weitere Vorgaben sind ab 1. Oktober geplant

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) soll ab dem 1. Oktober für zwei Jahre gelten. Sie muss noch vom Bundesrat gebilligt werden. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen, zu denen die Pflicht zur Heizungsprüfung für Gebäude mit Gasheizungen sowie zum hydraulischen Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung gehört. Zudem sollen Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mindestens 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug, zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet werden.

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