Versicherung: Wirt verliert am BGH

Die Versicherung braucht nicht zu zahlen, wenn die Corona-Pandemie nicht explizit im Vertrag genannt ist, urteilt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (IV ZR 144/21). Geklagt hatte ein Gastronom, der wegen der Corona-Pandemie sein Restaurant schließen musste. Er hatte bei seinem Versicherer eine Police gegen behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund von Infektionskrankheiten abgeschlossen.

Nach Ansicht der Richter des obersten deutschen Zivilgerichts handelt es sich bei den im Vertrag aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern nicht nur um Beispiele, wie vom Gastronom angeführt, sondern um eine abgeschlossene Aufzählung. Und nur für diese – und nicht für Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 – bestehe deshalb auch der Versicherungsschutz. „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will“, so der BGH. Das Risiko sei zu groß und erlaube keine sachgerechte Prämienkalkulation.

Ob Geld von der Versicherung fließt oder nicht, ist den Richtern zufolge also vom exakten Wortlaut des Versicherungstextes abhängig. Damit bleiben sie auf der Linie vieler anderer unterer Instanzen, ordnet die Tagesschau ein. Ganz überwiegend seien die Betreiber von Restaurants mit einer Klage gegen ihre Versicherung gescheitert. Inzwischen sei bei den meisten neuen Versicherungsverträgen die Haftung für Corona-Risiken auch ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) präzisiert, dass nach Angaben des Versichererverbands GDV bislang 470 Betriebe vor Gericht gezogen seien, bei denen meist die Versicherer als Sieger hervorgingen: In erster Instanz hätten die Gerichte in rund 90 Prozent der Fälle zu ihren Gunsten entschieden, in zweiter Instanz sogar in 95 Prozent. Allerdings hätten sich auch Versicherer mit Gastronomen auf Vergleiche eingelassen, was die Statistik verzerre. Der aktuelle BGH-Fall ist laut SZ nur einer von vielen gewesen: Noch rund 160 Gastronomen warteten auf eine Entscheidung durch den BGH. Und dieser habe auch betont, dass ein Leistungsanspruch immer im Einzelfall entschieden werden müsse.

Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH zur Betriebsschließungsversicherung in der Covid-19-Pandemie.

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