Sportwetten-Urteil: Kein Anspruch auf Duldung

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Gießen einen gegen den Lahn-Dill-Kreis gerichteten Antrag auf vorläufige (weitere) Duldung einer in Wetzlar ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebene Wettvermittlungsstelle abgelehnt (Az.: 4 L 207/22.GI). Das berichtet das Gericht in einer Pressemitteilung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

„Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrags aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag“, erläutert das Gericht.

Mit Bescheid vom Dezember 2021 habe das Land Hessen die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist. Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Lahn-Dill-Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet.

Dem hat das Verwaltungsgericht Gießen nicht entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts ist ein Einschreiten des Lahn-Dill-Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle grundsätzlich solange gerechtfertigt, wie eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaubniserteilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus.

Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen.

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