Spielhallengesetz bringt Rechtssicherheit in Thüringen

In Thüringen gab es Veränderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und der Spielhallenverordnung. Darüber informiert Tobias Schneegans, Vorstand des Verbands der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland (VA) und selbst Automatenunternehmer in Thüringen, in einem Rundschreiben des Verbands. Danach bringen die neuen Regelungen „endlich Rechtssicherheit in das Gesetz“ und spezifizieren die Abstandsregelung. Sie gelten seit dem 24. Februar 2023.

Grundlegende Änderungen bringen demnach eine Änderung im Paragraf 3 des Spielhallengesetzes sowie der Wegfall des Paragrafen 12. In der Folge gilt in Thüringen, dass benachbarte Spielhallen nach erfolgreicher Zertifizierung den Abstand von 500 Metern unterschreiten können. Die Einschränkung, dass dies nur beim Vorliegen eines Härtefalls in absoluten atypischen Einzelfällen (mit einer entsprechenden Zertifizierung) möglich ist, gibt es nicht mehr. Es gilt weiterhin, dass ein Abstand von 100 Metern Luftlinie der Unternehmen voneinander, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, jedoch nicht unterschritten werden darf.

Durch den Wegfall des Paragrafen 12 ist es seit dem 24. Februar außerdem nicht mehr möglich, dass Gesetz und Spielhallenverordnung ohne Gesetzesänderung geändert werden können. Vorher war es dem Wirtschaftsministerium ohne Parlamentsbeschluss möglich, die bestehenden Regelungen bezüglich Abstandsgeboten, Geräteanzahl oder zusätzlichen, erschwerenden Bedingungen für Spielhallen, die eine Zertifizierung benötigen, zu verschärfen. Hier hätten Automatenunternehmen jetzt Rechtssicherheit.

Fristverlängerung für Betriebe, die Zertifizierung benötigen

Eine weitere Änderung gab es in Bezug auf die gesetzlich garantierte Duldung für die Betriebe, die eine Zertifizierung benötigen, aber noch nicht erbringen können. Bislang galt hier der 30. April 2023 als Frist. Diese Duldung wurde jetzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. „Auch diese Änderung gibt Rechtssicherheit und schafft zeitliche Entspannung sowohl in Erlaubnisverfahren als auch im notwendigen Zertifizierungsprozess“, so Schneegans.

Der VA empfiehlt eine umgehende Anmeldung für die Zertifizierung. Dies soll die Sicherstellung rechtzeitiger Termine ermöglichen, da im Verlauf des Jahres eine gesteigerte Nachfrage erwartet werde. Aktuell ist es bei drei Prüforganisationen bereits möglich, sich verbindlich anzumelden und mit dem sogenannten Audit nach dem geforderten Standard zu beginnen. Die drei durch die Bundesakkreditierungsstelle DAkkS berechtigten Unternehmen sind ClarCert, InterCert und TÜV Rheinland Cert.

Erlaubnisinhaber bzw. Geschäftsführer von Betrieben, für die sich aufgrund der neuen Erlaubniserfordernisse die Notwendigkeit der Zertifizierung ergibt, sind zur Sachkundeprüfung verpflichtet. Anlaufstelle dafür ist in Thüringen nun die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen in Suhl. Gemäß § 12 Abs. 3 der Thüringer Spielhallenverordnung ist der Nachweis über die Anmeldung zur Sachkundeunterrichtung nach § 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu erbringen. Der Verband appelliert an alle Unternehmen, die es betrifft, sich rechtzeitig dort anzumelden.