Sachsen-Anhalt: Spielhallengesetz-Entwurf liegt vor

Der erste Gesetzentwurf zur Änderung des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalts liegt vor. Er ist hier auf der Website des Landtags Sachsen-Anhalt einsehbar. Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen untereinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (200 m) sind nach dem aktuellen Entwurf ebenso möglich wie Ausnahmeregelungen für Mehrfachkonzessionen aufgrund der Übergangsbestimmungen. Darüber informiert der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland (VA).

Regulierung nach Qualität

Beide Ausnahmemöglichkeiten sind dem VA zufolge an die inzwischen bekannten Bedingungen geknüpft: Die Spielhalle hat am 1. Januar 2020 erlaubt bestanden. Die Spielhalle wurde von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert. Die Betreiberin oder der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person verfügen über einen Sachkundenachweis mit abschließender Prüfung und das Personal der Spielhalle wurde besonders geschult. Derartige Ausnahmegenehmigungen könnten bis max. 15 Jahre erteilt werden bzw. sollen die Kriterien der Öffnungsklausel für Verbundspielhallen (§ 11) bis zum 30. Juni 2037 gelten, so der VA.

Erlass wird erwartet

Bei diesem Gesetzentwurf handelt es sich um ein Fraktionsgesetz, eingebracht von den Regierungsfraktionen der CDU, SPD und FDP. Die 1. Lesung soll bereits in der Juni-Sitzung des Landtags stattfinden, Ausschussberatungen und Anhörung dann voraussichtlich im September. Mit der finalen 2. Lesung werde im Oktober 2022 gerechnet. Ob der Gesetzentwurf so verabschiedet werde, bleibe also abzuwarten.

Da in Sachsen-Anhalt bei einer Vielzahl von Spielhallenbetreibern am 30. Juni 2022 die erteilten Erlaubnisse wegen Befristung ablaufen, werde es nach derzeitigem Stand kurzfristig einen Erlass des Wirtschaftsministeriums über die Schaffung einer Übergangsregelung mindestens bis zum Inkrafttreten des geänderten Spielhallengesetzes geben, informiert der VA. Der Verband hatte das Wirtschaftsministerium wegen fehlender Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen auf dieses Problem hingewiesen.

Unabhängig davon rät der VA bei Auslaufen der Erlaubnisse am 30. Juni dazu, mit der zuständigen Ordnungsbehörde unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf und den erwarteten Erlass eine Duldung für den bislang genehmigten Spielbetrieb zu klären. Darüber hinaus könne es auch hilfreich sein, vorsorglich einen Spielhallenantrag zu stellen. Wovon das abhängt, was noch abgewartet werden sollte und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, erfahren Mitglieder beim Verband.