Politik lockert Corona-Regeln

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben sich gemeinsam mit Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Februar für eine Lockerung der Corona-Regeln ausgesprochen.

Grundsätzlich sollen die Öffnungen in drei Schritten vollzogen werden, wie der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) in einem Rundschreiben zusammenfasst:

– Im ersten Schritt werden private Zusammenkünfte von genesenen und geimpften Personen nunmehr ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich sein. Bisher galt eine Obergrenze von 10 Personen. Für ungeimpfte Personen bleiben die bisherigen Kontaktbeschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.

– Im Einzelhandel entfallen die bisher (noch in Teilen) geltenden Beschränkungen. Für den Zugang ist fortan das Tragen einer medizinischen Maske verpflichtend. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird dringend empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

– Im zweiten Schritt soll ab dem 4. März 2022 soll der Zugang zur Gastronomie für geimpfte, genesene oder getestete Personen (3G-Regelung) möglich sein. Die gilt auch für Übernachtungs- und Beherbergungsangebote.

– Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

– Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauern nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauern nicht überschritten werden darf.

– Im dritten und letzten Schritt sollen ab dem 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (zum Beispiel bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Die Länder begrüßen den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes. So wird den seit Beginn der Covid-19-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31. März 2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ermöglicht. Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Die Umsetzung der Beschlüsse obliegt nun den Ländern. Etwaige Öffnungsperspektiven bezüglich des Zugangs zu Einrichtungen der Freizeitgestaltung (zu denen Spielhallen zählen) wurden nicht explizit aufgezeigt, wie der BA informiert.

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs werden gemeinsam mit dem Bundeskanzler das weitere Vorgehen am 17. März 2022 beraten.

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