OVG Rheinland-Pfalz: IP-Sperren sind rechtswidrig

Die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Internet-Sperre ist rechtswidrig. Zu diesem Urteil kommt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6 A 10998/23.OVG). Damit wies das Gericht die Berufung gegen ein im März 2023 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ab. Die sogenannten „IP-Sperren“ sind ein Instrument im Kampf gegen den illegalen Schwarzmarkt. Die behördliche Sperranordnungen werden gegenüber Zugangsvermittlern ausgesprochen und haben das Ziel, den Zugriff deutscher Spieler auf Internetseiten unerlaubter Anbieter zu verhindern.

Fehlende Rechtsgrundlage

In dem konkreten Fall hatte die Beklagte eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin, erlassen. Dabei gab sie der Klägerin unter anderem auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren. Ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet sollte nicht mehr möglich sein. Die Klägerin wehrte ich vor Gericht gegen dieses Vorgehen und hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig, entschieden die Richter. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die Sperrungsanordnung keinen Bestand haben. Dieser Einschätzung folgte auch das OVG Rheinland-Pfalz und lehnte die Berufung ab. Eine erneute Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte es mehrere Urteile gegen das von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde (GGL) der Länder verwendete Vollzugsinstrument IP-Sperren gegeben. In der Folge hatte unter anderem der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ein Umdenken gefordert. Nach den Entscheidungen könne die GGL nicht länger auf die Vollzugsmaßnahme IP-Blocking setzen. Stattdessen wäre es dringend nötig, dass die Behörde zu alternativen Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzmarkts greife und gleichzeitig das legale Angebot stärke. Als Beispiele nennt der DSWV die zügige Erweiterung des Wettprogramms.

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