Niedersachsen: Zutritt mit 21 nicht generell

Erfolg in Niedersachsen: Das Zutrittsalter für Spielhallen muss nicht generell auf 21 Jahre heraufgesetzt werden. Das erläutert Prof. Florian Heinze, Justiziar des Automaten-Verbands Niedersachsen und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands, gegenüber games & business. Hintergrund ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig. Es hat in mehreren für Spielhallenbetreiber von Heinze geführten Verfahren zugunsten der Spielhallenbetreiber entschieden.

In Einzelspielhallen, die weiterhin mit einer Altgenehmigung nach § 24 GlüStV betrieben werden dürfen, müsse das Eintrittsalter generell nicht auf 21 Jahre heraufgesetzt werden, solange die bestehende glücksspielrechtliche Erlaubnis noch Gültigkeit habe (VG Braunschweig, Az. 1 B 90/23).

„Für Spielhallen, für die eine noch vor Inkrafttreten des Nds. Spielhallengesetzes (…) erteilte Erlaubnis vorliegt (…), besteht ab dem 1. April 2023 keine gesetzliche Verpflichtung, zu gewährleisten, dass (…) der Zutritt allein Personen ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird“, führt das Verwaltungsgericht Braunschweig in seiner Entscheidung aus.

In Verbundspielhallen müsse jedenfalls derzeit weder das Eintrittsalter heraufgesetzt noch müsse eine zweite Aufsicht eingesetzt werden (VG Braunschweig, Az. 1 B 80/23). „Für Spielhallen, für die (…) ein Zertifikat nach § 5 NSpielhG noch nicht durch eine akkreditierte Prüforganisation erteilt worden ist, besteht ab dem 1. April 2023 keine gesetzliche Verpflichtung, zu gewährleisten, dass mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle Aufsicht führt und der Zutritt alleine Personen ab Vollendung des 21. Lebensjahrs gestattet wird“, erklärt das VG Braunschweig in seiner Entscheidung zu Verbundspielhallen.

„Rechtsauffassung bestätigt“

„Meine Mandanten und ich fühlen uns in der schon vielfach betonten Rechtsauffassung bestätigt“, so Heinze zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. „Wir haben immer die Auffassung vertreten, das Niedersächsische Spielhallenrecht enthalte keine allgemeine das Zutrittsalter heraufsetzende Regelung. Wir konnten auch eine rechtliche Begründung, dass derzeit noch nicht zertifizierte Spielhallen bereits eine zweite Aufsicht einsetzen müssten, im Gesetzestext nicht finden. Der bloße Wille des Gesetzgebers genügt als Begründung nicht“, so Heinze weiter. „Ein solcher Wille muss auch Eingang in den Gesetzestext finden.“

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig wirken nur zugunsten der Betreiber, die sich mit Eilanträgen zur Wehr gesetzt haben. Spielhallenbetreiber, die auf Eilrechtsschutz verzichtet haben, ist laut Heinze zu empfehlen, sich zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeitsverfahren weiter an die Rechtsauffassung des Wirtschaftsministeriums zu halten. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Erlaubnisbehörden können dagegen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.