Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) weist darauf hin, dass Anträge für eine Erstattung der GEMA-Gebühren nur noch bis zum 14. April gestellt werden können.
Laut Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) können Gutschriften und Erstattungen für behördlich veranlasste Schließungszeiträume im Jahr 2020 nur noch bis zum 14. April beantragt werden, teilt BA-Justiziar Stephan Burger in einem Rundschreiben mit. Danach entfällt die Möglichkeit, Gutschriften für das zurückliegende Jahr 2020 zu erhalten.
Der Antrag muss über die GEMA-Internetseite gestellt und dort müssen unter "Meine Corona-Schließungszeiten" die entsprechenden Tage angegeben werden.
Die Bundesvereinigung Musikveranstalter (BVMV) hatte – auch auf Betreiben des BA – in Gesprächen mit der GEMA erreicht, dass für den Zeitraum, in dem die Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemieausbreitung schließen müssen, für alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge die GEMA-Vergütungen entfallen.
Foto: © Jürgen Fälchle
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