Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Betriebliche Gefährdungsbeurteilung

Am 1. Oktober tritt eine Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Dies meldet der Bundesverband Automatenunternehmer (BA). Die Verordnung war nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, da im Herbst und Winter mit steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist. Ziel ist laut Bundesarbeitsminister Heil (SPD), Ansteckungen im Betrieb zu verhindern und Arbeits- und Produktionsausfälle zu vermeiden. Die Verordnung greife im Wesentlichen die Systematik der außer Kraft getretenen vorherigen Version der Verordnung auf.

Grundlage bilde daher die Gefährdungsbeurteilung, anhand der ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind laut BA insbesondere Folgendes zu prüfen:

– Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen
– Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – z.B. durch Homeoffice
– Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten

Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (z.B. bei der Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Meter), haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken bereitzustellen, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragen sind, so der BA. Daneben bestehe für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Covid-19 aufzuklären und ihnen die Wahrnehmung von Impfangeboten zu ermöglichen.

„Die Arbeitsschutzverordnung wartet aus unserer Sicht nicht mit neuen Maßnahmen auf,“ so der BA. „Jedoch empfehlen wir Ihnen, Ihre Gefährdungsbeurteilung auf die neue Verordnung hin zu überprüfen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen umzusetzen.“

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Foto: © vegefox.com – stock.adobe.com