Neu: Nachweisgesetz und Energiepreispauschale

Rechtsanwalt Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA), macht auf zwei wichtige Neuerungen aufmerksam: das Nachweisgesetz und die Energiepreispauschale 2022.

Das Nachweisgesetz (NachweisG) verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Seit dem 1. August 2022 gilt aufgrund europarechtlicher Vorgaben eine Neufassung des Nachweisgesetzes, wonach die Liste der Nachweispflichten erweitert wurde. Daneben sind Verstöße gegen das Nachweisgesetz nunmehr bis zu 2.000 Euro bußgeldbewehrt. games & business berichtete. Über welche Arbeitsbedingungen genau ein Nachweis geführt werden muss, finden Sie hier.

Burger weist darauf hin, dass für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. August 2022 bestanden, Nachweise nur vorgelegt werden müssten, wenn der/die Arbeitgeber/-in dazu aufgefordert wird. In diesem Fall seien die Bedingungen schriftlich innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der Arbeitsverträge sei nicht erforderlich. „Für Einstellungen ab dem 1. August 2022 sind die Nachweispflichten stets, auch ohne Aufforderung, zu erfüllen. Es reicht aus, wenn eine schriftliche Auflistung erstellt, unterzeichnet und rechtzeitig übergeben wird. Der Arbeitsvertrag selbst muss nicht notwendigerweise schriftlich sein, was wir jedoch ausdrücklich empfehlen.“

Energiepreispauschale 2022

Mit der Energiepreispauschale (kurz: EPP) von einmalig 300 Euro brutto im Kalenderjahr 2022 sollen diejenigen entlastet werden, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit entstehen und die aufgrund der steigenden Kosten für Energie ohnehin stark belastet sind (games & business berichtete). „Die Auszahlung erfolgt in der Regel über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und steht grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V ab dem 1. September 2022 zu“, erklärt Burger. Für Selbstständige und Gewerbetreibende werde die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um die Höhe der EPP, also um 300 Euro, reduziert.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssten die EPP im September 2022 auszahlen. Einzige Ausnahme: Führe die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss die Pauschale erst im Oktober ausgezahlt werden. Die EPP sollte auch der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ für Einmalbezug vermerkt werden. Die EPP sei in der Regel steuerpflichtig, jedoch sozialabgabenfrei.

„Als Arbeitgeberin/Arbeitgeber können Sie die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung verrechnen. Damit müssen Sie auch nicht bis zur Lohnsteueranmeldung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Stattdessen können Sie die EPP schon mit der Lohnsteuer, die Sie am 10. September anmelden, also mit der Lohnsteuer für den August verrechnen“, so Burger. Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführe, könne die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober verrechnen, bei jährlicher Lohnsteuerabfuhr bis Januar 2023. In diesem Fall dürften Arbeitgeber auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten.