GGL: Dämpfer im Kampf gegen illegales Spiel

Rückschlag für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) im Kampf gegen illegales Glücksspiel im Internet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (Az: 6 B 11175/22.OVG) entschieden, dass für die gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters keine Rechtsgrundlage besteht. Das geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor, über die auch der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) und das Fachportal für Recht LTO berichten.

„In zweiter Instanz stattgegeben“

Die Bekämpfung des Schwarzmarkts für Online-Sportwetten und Online-Glücksspiel ist seit dem 1. Juli 2021 Aufgabe der GGL. Eines ihrer „neuen“ Vollzugsinstrumente ist dabei das IP-Blocking, mit dem der Zugriff auf bestimmte Webseiten verhindert werden soll. „Hintergrund der Entscheidung ist eine Anordnung der GGL an die in Deutschland tätigen Telekommunikationsdienstleister, den Zugang zu den Websites der in Malta ansässigen Lottoland-Gruppe zu sperren. Einer der hierzu aufgeforderten Dienstleister hatte hiergegen zunächst Klage erhoben, der das OVG Rheinland-Pfalz nun in zweiter Instanz stattgegeben hat“, erklärt der DSWV auf seiner Homepage. Der Verband führt weiter aus: „Auch wenn das Hauptsacheverfahren noch aussteht, ist der Beschluss zunächst rechtskräftig. Für die Vollzugsabteilung der GGL dürfte dies ein Dämpfer sein.“

„Offensichtlich rechtswidrig“

Für das Gericht ist die Sperrungsanordnung „offensichtlich rechtswidrig“. Als Begründung nennt das Gericht, dass die Anordnung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden könne. Nach dieser Bestimmung könne die Glücksspielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter ergreifen. Bei dem betroffenen Telekommunikationsanbieter handele es sich aber bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so das Gericht.

Nach der für den Telekommunikationsanbieter maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Der Telekommunikationsdienstleister erfülle diese Haftungsausschlussvoraussetzungen.

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