Gewerbeordnung: Vollzug gestärkt

Mit breiter Mehrheit haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze gebilligt. Das berichtet der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) in einem Rundschreiben. Das Gesetz sehe Änderungen der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes vor. Es wurde in der Kalenderwoche 46 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird, jedenfalls hinsichtlich der Änderungen in der Gewerbeordnung, zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Grundsätzliches Ziel des Gesetzes ist laut BA die Anpassung der Gewerbeordnung an die Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern sowie die Beibehaltung von Vereinfachungen im Bereich der Handwerksordnung.

Zwei relevante Neuerungen

Neben weiteren redaktionellen und formalen Änderungen sind dem BA zufolge zudem zwei für das gewerbliche Geldspiel relevante Neuerungen vorgesehen. Zunächst würden die Mitteilungspflichten bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung, zu welchen auch das gewerbliche Geldspiel gehört, präzisiert (§ 7 GewO – n.F.). Danach hat der Gewerbetreibende die „Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.“

Erfasst werden soll hier insbesondere die Änderung der Leitungsebene bei juristischen Personen (zum Beispiel Wechsel der Geschäftsführung), klärt der BA auf. Hier haben ausweislich der Gesetzesbegründung die zuständigen Behörden nicht immer Kenntnis von den Personalwechseln. Der Aufwand für das Unternehmen solle laut Gesetzesbegründung bei wenigen Minuten liegen.

Einziehung von Gegenständen

Die für die Automatenbranche wichtigere Änderung dürfte, so der BA, die Schaffung der Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen sein, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (§ 148c GewO n.F.). Ziel der Regelung ist ausweislich der Gesetzesbegründung im Bereich des gewerblichen Geldspiels „nicht rechtskonform betriebene Spielautomaten einschließlich des in dem Automaten vorhandenen Geldes einzuziehen“ und „zukünftig unzulässige Automaten endgültig aus dem Verkehr zu ziehen“ und hierdurch zu verhindern, dass sie an anderen Orten wieder aufgestellt werden. Bisher sei die Einziehung nach Darstellung des BA nur mit erhöhtem Aufwand, meistens unter Einbeziehung weiterer Behörden, möglich oder musste ganz unterbleiben. Der BA fasst zusammen: „Zukünftig werden die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden also ein weiteres gesetzliches Mittel zur Verfügung haben, um das illegale Spiel zu bekämpfen.“

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