Entscheidung: Wettbüro haftet nicht

Wurde einem Wettbüro wegen unionsrechtlicher Bedenken keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann es nicht sanktioniert werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Hinweisbeschluss vom 19. Januar 2023, Az. 8 U 102/22). Hintergrund ist, dass die Konzessionsregelungen für Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag von 2012 unionsrechtswidrig waren. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen eines Gesetzverstoßes nichtig. Das OLG bestätigt damit, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall fordert der Kläger eine Rückzahlung verlorener Sportwetten, erläutert das Gericht. Er habe von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Beklagte habe in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis verfügt, eine solche aber beantragt. Allerdings sei das Verfahren wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfüge die Beklagte über eine Konzession.

Wettvertrag nicht nichtig

Das Landgericht hatte in der Vorinstanz die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen.

Keine Sanktionen

Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die – wie hier das beklagte Wettbüro – alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen.

Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen, informiert das Gericht. Damit sei das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig.