Entschädigungsansprüche bei Quarantäne

Dem Deutschen Bundestag liegt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vor, das künftig ungeimpfte Personen und jene ohne Auffrischungsimpfung (Booster) im Entschädigungsfall bei Quarantäne und Isolation gleichstellt.

Laut Rechtsanwalt Dirk Stapel, Rechtsberater des Forums, geht dieses Gutachten davon aus, dass eine nur zweifache Impfung den Anforderungen des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht mehr genügt. Derzeit sei allerdings noch nicht ausreichend Impfstoff vorhanden, um die gesamte Bevölkerung mit einer dritten Impfung zu versorgen, so Stapel. Außerdem seien Teile der Bevölkerung zwar zweifach geimpft, die zweite Impfung ist aber vor weniger als drei Monaten erfolgt. Eine Auffrischungsimpfung werde im Regelfall frühestens drei Monaten nach erfolgter Zweitimpfung empfohlen. „Diese Besonderheiten werden zu berücksichtigen sein“, erklärt Stapel.

Die Bundesländer würden vermutlich der Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes folgen, allerdings noch nicht sofort. Auszugehen sei von einem Zeitpunkt, zu dem jedermann die Möglichkeit hatte, eine Auffrischungsimpfung in Anspruch zu nehmen. Außerdem werde man Ausnahmen machen müssen für diejenigen Personen, die sich erst spät für eine Impfung entschieden haben. Bei diesem Personenkreis werde man nach Stapels Einschätzung eine Karenzzeit zwischen drei und sechs Monaten gewähren müssen, in der eine Entschädigung auch gewährt wird, wenn noch keine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.

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