Energiepreispauschale: Wichtige Hinweise

Die Bundesregierung hat in ihrem Entlastungspaket aufgrund steigender Energiepreise unter anderem eine so genannte Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Daran erinnert RA Tim Hilbert (Foto), Justiziar des Automaten-Verbands Baden-Württemberg und des Automaten-Verbands Rheinland-Pfalz, in einem Rundschreiben. Diese Pauschale in Höhe von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen.

Grundsätzlich stehe die Einmalzahlung allen Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu. Dies schließe auch ein:

  • Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Werkstudenten sowie Studenten mit Nebenjob
  • Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz

Hilbert schreibt: „Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich also alle Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen.“

Die Pauschale unterliege der Einkommensteuer, sei aber sozialabgabenfrei. Zusätzlich fielen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei geringfügig Beschäftigten soll eine Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zusichert, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden.

Für die Arbeitgeber bedeute dies Änderungen in der Lohnabrechnung. In der Regel soll die Energiepreispauschale ab September 2022 ausgezahlt werden, mit dem Vermerk des Großbuchstabens „E“ für „Einmalbezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Verrechnung erfolge dann mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 beziehungsweise bei vierteljährlichem Anmeldezeitraum für Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldezeitraum bis Januar 2023.

Wichtiger Hinweis von Hilbert: „Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung jedoch nur über die Einkommenssteuererklärung erfolgen.“

Bei Selbstständigen und Unternehmern werde die Pauschale automatisch mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 verrechnet, sie müsse also nicht beantragt werden.

Nähere Informationen liefern die FAQs des Bundesministeriums für Finanzen.