DOCV beleuchtet Rechtsprechung zur Werbung

Der Deutsche Online Casinoverband (DOCV) veranstaltete am 5. Juli 2023 ein Online-Seminar zu regulatorischen Herausforderungen. Anlass dieses „Regulatory Breakfast“ waren aktuelle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt zu den Nebenbestimmungen der Glücksspiel-Lizenzen. Das OVG kam in Eilverfahren anders als die Vorinstanz zu dem Schluss, dass die meisten Nebenbestimmungen zur Werbung grundsätzlich formal rechtmäßig seien. Die Branche befürchtet nun, dass sich eine restriktive Rechtsprechung etablieren könnte.

„Wir sind von Verbandsseite im permanenten Austausch mit der Politik, um sie von den negativen Auswirkungen von noch strengeren Werberegeln zu überzeugen“, leitete Simon Priglinger-Simader (l.), Vizepräsident des DOCV, das Seminar ein. Werbung sei ein wichtiges Kanalisierungsinstrument – auch und gerade in Deutschland, wo die aktuelle Kanalisierungsrate im Online-Glücksspiel lediglich bei „ca. 50 Prozent“ liege. Priglinger-Simader beruft sich dabei auf eine in naher Zukunft fertiggestellte Studie des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Gunter Schnabel von der Universität Leipzig.

Drei Erkenntnisse

RA Michelle Chelsea Hembury (r.), Melchers Rechtsanwälte, stellte den Teilnehmern die zentralen Erkenntnisse aus den Entscheidungen des OVG vor. Dabei konzentrierte sie sich auf drei Beispiele. Erstens auf den Paragrafen 5 des Staatsvertrags, der die Werbung regelt: War man bislang davon ausgegangen, dass Paragraf 5 Glücksspielanbieter verpflichtet, habe das Gericht dessen Wirkungskreis erweitert, etwa auf Affiliates oder Fernsehsender. Aus Sicht des Gerichts könne sich der Vollzug bei Verstößen gegen die Werberegeln also auch gegen sie richten. Zweitens hat das Gericht nach Darstellung von Hembury die Argumentation vieler legaler Glücksspielanbieter, den eigenen Wettbewerbsnachteil in puncto Werbung durch einen Vergleich mit dem Schwarzmarkt zu belegen, entkräftet. Laut Gericht könne der Umfang der legalen Werbung nicht an der Tätigkeit des Schwarzmarkts gemessen werden. Drittens habe das Gericht dem Regulierer die Möglichkeit eröffnet, seine Verbote nicht nur auf Paragraf 5 des Staatsvertrags zu stützen, sondern auf Paragraf 1, der die allgemeinen Ziele der deutschen Glücksspielregulierung formuliert. „Die Behörde kann sich bei ihren Verboten also letztlich immer auf den Spielerschutz berufen“, so Hembury.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Hembury im argumentativen Austausch mit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder einen „proaktiven Ansatz“. Die Behörde sei grundsätzlich offen für Argumente, am erfolgsversprechendsten sei es jedoch, den eigenen Standpunkt im Hinblick auf den Spielerschutz zu untermauern. Trotz der Tatsache, dass das Gericht die meisten Nebenbestimmungen zur Werbung bestätigt hat, sieht die Rechtsanwältin in manchen Fällen noch rechtlichen „Manövrierraum“. Es handele sich jedoch um einen „schmalen Grat“. Darüber hinaus erinnerte Hembury daran, dass die Entscheidungen des OVG im Eilverfahren ergangen und deshalb noch nicht in Stein gemeißelt seien.