Details zur Zeiterfassung

Am 13. September 2022 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Beschluss bezüglich der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (Az: 1 ABR 22/21), der als „Paukenschlag“ betrachtet wurde. So wurde klargestellt, dass eine generelle Pflicht besteht, die Arbeitszeit zu erfassen. Das BAG beruft sich dabei auf ein bereits im Mai 2019 gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18). Schon vor drei Jahren hatte dieser die Mitgliedsstaaten in die Pflicht genommen, dass diese die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System der Zeiterfassung einzurichten.

Kürzlich wurde die schriftliche Begründung des Beschlusses veröffentlicht. Darauf macht Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA), in einem Rundschreiben aufmerksam. Unter anderem wird laut BA Folgendes ausgeführt:

  • Zunächst trifft die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Diese müssen Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen und aufzeichnen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus. Dieses muss tatsächlich genutzt werden.
  • Die Form des Systems der Arbeitszeiterfassung ist bislang nicht vorgegeben. Ausweislich der Begründung wird ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ gefordert. Die Zeiten müssen also nicht zwingend elektronisch erfasst werden. Es kann ausreichen, wenn die Zeiten zum Beispiel händisch (in Papierform) erfasst werden. Bei der Form des Zeiterfassungssystems sind vor allem die jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens (insbesondere seine Größe) zu berücksichtigen.
  • Es bleibt möglich, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Aufzeichnung der betreffenden Arbeitszeiten an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer delegieren. Der BA empfiehlt, klare Vorgaben (etwa durch Betriebsanweisungen) zu machen und gegebenenfalls Muster bereitzustellen. Schließlich müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kontrollieren, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Aufzeichnungspflicht nachkommen.
  • Betriebsräte haben bei der Ausgestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfassung ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht.
  • Als Unklarheit bleibt, ob die Pflicht zur Zeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt. Hier sind verschiedene Auffassungen vertretbar.

Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung droht keine unmittelbare Geldbuße, da dieser eine konkrete Anordnung der Behörde vorausgehen muss, schreibt der BA. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe angekündigt, „voraussichtlich im ersten Quartal 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz machen“.