Baden-Württemberg ruft Warnstufe aus

Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit Covid-19-Patientinnen und Patienten gilt in Baden-Württemberg seit dem 2. November die 3G-Regel mit PCR-Testnachweis. „Dies bedeutet, dass ab dem 3.11.2021 nicht-immunisierten Personen (weder geimpft noch genesen) der Zutritt zu Spielhallen und der Innengastronomie nur noch mit einem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) möglich ist. Schnelltest oder Selbsttest sind damit nicht mehr möglich bzw. ausreichend“, sagt Verbandsjustiziar RA Tim Hilbert.

Hilbert: „Bitte beachten Sie unbedingt, dass die PCR-Testpflicht nicht für Ihre Mitarbeitenden gilt: Die Vorschriften zur Zutrittsbeschränkung gelten nicht für Beschäftigte (§ 5 Abs. 5 Corona-Verordnung). Sie haben als Arbeitgeber:in nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes die Pflicht, Ihren Beschäftigten zwei Mal die Woche einen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) anzubieten. Gemäß der Corona-Verordnung Baden-Württembergs sind Ihre nicht-immunisierten Beschäftigten in der Basis-, Warn- und Alarmstufe verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.“

Die nachfolgende Stufe sei die sogenannte Alarmstufe. In dieser ist der Zutritt nicht-immunisierten Personen (weder geimpft noch genesen) zu Spielhallen und der Gastronomie nicht gestattet (2G-Regel).

Der Automaten-Verband Baden-Württemberg stellt seinen Mitgliedern einen Aushang zur 3G-Regel/PCR-Testpflicht sowie eine aktualisierte Musteranweisung „Corona“ zur Verfügung.