Auch VG Osnabrück gibt Eilanträgen statt

Das Eintrittsalter für Spielhallen in Niedersachsen muss nicht generell auf 21 Jahre heraufgesetzt werden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entsprechenden Eilanträgen stattgegeben hat, ist nun auch das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück zu dieser Entscheidung gekommen. Das erläutert Justiziar Prof. Florian Heinze in einem Rundschreiben des Automaten-Verbands Niedersachsen (AVN). Demnach müsse auch nach Einschätzung des VG Osnabrück das Eintrittsalter nicht generell auf 21 Jahre angehoben  und Doppelspielhallen dürften bis zur Zertifizierung der Spielhalle weiterhin mit einer Aufsicht betrieben werden. Es gebe – so das VG Osnabrück in seinen Entscheidungen – keine allgemeinen Verpflichtungen dazu auf Grundlage des Niedersächsischen Spielhallengesetzes. Entsprechende Regelungen des Gesetzes seien vielmehr nur Voraussetzungen für die Zertifizierung von Spielhallen.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) vertritt die Auffassung, in jeder niedersächsischen Spielhalle müsse das Eintrittsalter ab dem 1. April 2023 auf 21 Jahre angehoben werden. Außerdem müsse in Doppelspielhallen ab diesem Stichtag eine zweite Aufsichtskraft eingesetzt werden. Das Ministerium hat die Gewerbebehörden angewiesen, das Niedersächsische Spielhallenrecht in diesem Sinne zu vollziehen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Betreiber einzuleiten, die diese Auffassung nicht in ihren Spielhallen umsetzen. Gegen diese Vollzugspraxis haben sich zahlreiche Spielhallenbetreiber im Eilverfahren gewandt. Die Verwaltungsgerichte Braunschweig und Osnabrück hatten den Eilanträgen stattgegeben.

„Lage wie 2017“

Eine andere Rechtsauffassung hierzu vertreten das Verwaltungsgericht Hannover und das Verwaltungsgericht Göttingen. Aus Sicht von Heinze ergibt sich dadurch eine Lage, wie man sie von den Eilverfahren gegen den Losentscheid aus 2017 noch kennt. Die verschiedenen Verwaltungsgerichte entscheiden demnach unterschiedlich – und am Ende müsse das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg für Klarheit sorgen und die Rechtsfragen endgültig entscheiden.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück wirken nur zugunsten der Betreiber, die sich mit Eilanträgen zur Wehr gesetzt haben. Spielhallenbetreibern, die auf Eilrechtsschutz verzichtet haben, ist laut Heinze zu empfehlen, sich zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeitsverfahren weiter an die Rechtsauffassung des Wirtschaftsministeriums zu halten. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Erlaubnisbehörden können dagegen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.