VG Koblenz: Internet-Sperre rechtswidrig

Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Internet-Sperre für unerlaubte Glücksspielangebote fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 10. Mai 2023, 2 K 1026/22.KO) und berichtet darüber in einer Pressemitteilung.

Sperrung von Lotterieseiten aus Malta

Die Beklagte erließ im Rahmen der Glücksspielaufsicht eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin. Dabei gab sie der Klägerin unter anderem auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren. Ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet sollte nicht mehr möglich sein. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt beziehungsweise veranstaltet werden (sogenannte Mirror-Pages), zu sperren.

„Keine Rechtsgrundlage“

Die von der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung erhobene Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sogenannte Mirror-Pages betreffende Sperrungsanordnung, ebenfalls keinen Bestand haben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Die Entscheidung ist hier nachzulesen.

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Verwaltungsgericht eine gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister erteilte Internet-Sperre für illegale Glücksspiel-Webseiten für unrechtmäßig erklärt. Ein zwischenzeitlicher Rückschlag für den Vollzug, dem der Glücksspielstaatsvertrag durch das sogenannte IP-Blocking ein neues Instrument zur Verfügung stellt.

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